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Die Wahl der Unternehmensform

Die richtige Wahl der Unternehmensform entscheidet oft über Wohl und Wehe des Unternehmensverlaufs. Die Rechtsform muss passen wie ein Schuh. Nicht zu groß, nicht zu klein, nicht zu kompliziert aber auch nicht zu unüberlegt. Zudem müssen frühzeitig Fragen der Besteuerung, der Ergebnisverwendung und ggf. zukünftige Gesellschafter und Finanzgeber bedacht werden. Wir beraten Sie gerne.

EU – Einzelunternehmen

Ein Einzelunternehmen (EU) ist jede selbständige gewinnorientierte Betätigung einer einzelnen natürlichen Person. Existenzgründer, die ohne Beteiligung eines Partners gewerblich oder anderweitig selbständig tätig sein wollen, bevorzugen in der Regel diese Unternehmensform. Je nach Art und Größe des betriebenen Unternehmens ermitteln Einzelunternehmer ihren Jahresgewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder durch Bilanzierung. Einzelunternehmen unterliegen der Einkommensteuer und – wenn sie gewerblich tätig sind – der Gewerbesteuer.

Die Vorteile eines Einzelunternehmens sind, dass der Existenzgründer die alleinige Entscheidungsfreiheit über sein Unternehmen hat, dass er dabei grundsätzlich kein Mindestkapital benötigt, dass die Gründung formlos, unkompliziert, schnell und günstig erfolgt und der Gewinn allein dem Geschäftsinhaber zusteht.

Die Nachteile eines Einzelunternehmens sind, dass das Unternehmerrisiko allein beim Inhaber liegt und der Einzelunternehmer mit seinem gesamten Vermögen haftet.

Im Rahmen unserer Existenzgründungsberatung beraten wir Sie gerne über die steuerlichen Vor- und Nachteile der Unternehmensformen. Rufen Sie uns doch einfach an: Tel. 0841 / 885 406-0.

FB – Freiberufler

Ein Freiberufler (FB) ist ein Selbständiger, der eine Tätigkeit als Vermessungsingenieur, Zahnarzt, Tierarzt, Rechtsanwalt, Notar, Patentanwalt, Ingenieur, Architekt, Handelschemiker, beratender Betriebs- oder Volkswirt, Lotse, Heilpraktiker, Dentist, Krankengymnast, Journalist, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer oder einen ähnlichen Beruf im wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Bereich ausübt.

Ein Freiberufler unterliegt nicht der Gewerbeordnung und nicht der Gewerbesteuer. Jedoch besteht bei manchen Freiberuflern durchaus Umsatzsteuerpflicht. Nur freie Berufe, deren Leistungen durch das Umsatzsteuergesetz umsatzsteuerfrei eingestuft sind, stellen keine Umsatzsteuer in Rechnung.

Freiberufler dürfen ihren Gewinn jederzeit durch eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Sie können aber auch – wenn dies von ihnen gewünscht ist – eine Bilanz erstellen. Freiberufler unterliegen mit ihren Einkünften niemals der Gewerbesteuer, sie unterliegen nur der Einkommensteuer.

Der Vorteil eines freien Berufs aus steuerlicher Sicht liegt insbesondere in der Freiheit von der Gewerbesteuerpflicht sowie in der Möglichkeit, den Jahresgewinn unabhängig von der Größe des freiberuflichen Unternehmens stets durch die einfachere – und kostengünstigere – Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu ermitteln. Eine Bilanz ist nicht gefordert. Zudem sind auch Partnerschaftsgesellschaften unter Freiberuflern möglich, um eine gemeinsame Berufsausübung zu verwirklichen.

Die Nachteile eines freiberuflichen Einzelunternehmens liegen insbesondere darin, dass das Geschäftsrisiko – ebenso wie beim gewerblichen Einzelunternehmer – allein beim Träger des freien Berufs liegt. Ebenso wie die gewerblichen Einzelunternehmer haften auch freiberufliche Einzelunternehmer mit dem gesamten Vermögen.

Im Rahmen unserer Existenzgründungsberatung beraten wir Sie gerne über die steuerlichen Vor- und Nachteile der Unternehmensformen. Rufen Sie uns doch einfach an: Tel. 0841 / 885 406-0.

GbR – Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist ein Zusammenschluss von zwei oder mehr Gesellschaftern. Der Gesellschaftsvertrag kann mündlich, schriftlich oder stillschweigend geschlossen werden. Die Führung der Gesellschaft übernehmen alle Gesellschafter gemeinsam, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Gewinnverteilung zwischen den Gesellschaftern ist frei wählbar.

Die aufgeteilten Gewinne einer GbR unterliegen bei den Gesellschaftern der Einkommensteuer. Je nach Tätigkeitsfeld der GbR kann diese selbst auch gewerbesteuerpflichtig sein.

Die Vorteile einer GbR sind, dass sich mehrere Personen auf einfache Weise zusammenschließen und gemeinsam eine Tätigkeit ausüben können. Zudem ist die Kreditwürdigkeit der GbR aufgrund der persönlichen Haftung der Gesellschafter gut, sofern die Bonität der Gesellschafter gut ist. Von besonderer Bedeutung ist auch, dass bei einer GbR keine gesetzlich vorgeschriebene Mindesteinlage in das Unternehmen gefordert ist. Das Unternehmen wird durch eine mehrheitliche Beschlussfassung geführt.

Die Nachteile einer GbR im Vergleich zu anderen Gesellschaftsformen ist, dass alle Gesellschafter unbeschränkt gemeinsam haften. Zudem können – wie bei allen Gesellschaften mit mehreren Gesellschaftern – interne Streitigkeiten der Gesellschafter zur Schädigung oder Auflösung der GbR führen.

Im Rahmen unserer Existenzgründungsberatung beraten wir Sie gerne über die steuerlichen Vor- und Nachteile der Unternehmensformen. Rufen Sie uns doch einfach an: Tel. 0841 / 885 406-0.

OHG – Offene Handelsgesellschaft

Eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Personengesellschaft, in der sich zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen zusammengeschlossen haben, um unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben.

Eine OHG unterscheidet sich von der verwandten KG insbesondere dadurch, dass bei der OHG alle Gesellschafter unbeschränkt mit ihrem Vermögen haften. Von der GbR unterscheidet sich die OHG dadurch, dass die OHG ein Gewerbe betreibt, das einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt.

Wichtig zur Gründung einer OHG ist die Willenserklärung der Gesellschafter. Die Einlage in eine OHG kann durch Geld, Sachen oder Dienstleistungen erfolgen. Auch bei der OHG haften die einzelnen Gesellschafter mit ihrem gesamten Vermögen. Zur Führung der OHG sind alle Gesellschafter berechtigt, solange im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist.

Eine OHG ermittelt ihren Gewinn mittels einer Bilanz. Sie ist gewerbesteuerpflichtig und ihr Gewinn unterliegt nach Aufteilung bei den einzelnen Gesellschaftern der Einkommensteuer.

Die Vorteile einer OHG liegen aufgrund der persönlichen Haftung der Gesellschafter in der erhöhten Kreditwürdigkeit bei guter Bonität, in der Schnelligkeit der Gründung, darin, dass kein Mindestkapital nötig ist und dass die OHG flexibel geführt werden kann.

Die Nachteile liegen in der unbeschränkten persönlichen Haftung eines jeden Gesellschafters, in der Gefahr für die Existenz der OHG bei Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern, sowie in der handelsrechtlichen und steuerlichen Buchführungspflicht, die zur Bilanzerstellung zwingt.

Im Rahmen unserer Existenzgründungsberatung beraten wir Sie gerne über die steuerlichen Vor- und Nachteile der Unternehmensformen. Rufen Sie uns doch einfach an: Tel. 0841 / 885 406-0.

KG – Kommanditgesellschaft

Eine Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personengesellschaft und unterscheidet sich von einer OHG insbesondere dadurch, dass nicht alle Gesellschafter unbeschränkt mit ihrem Vermögen haften. Einen vollhaftenden Gesellschafter nennt man Komplementär. Einen Gesellschafter, der nur auf sein eingelegtes Kapital beschränkt haftet, nennt man Kommanditist.

Wichtig zur Gründung ist die Willenerklärung der Gesellschafter. Die Einlage in eine KG kann durch Geld, Sachen oder Dienstleistungen erfolgen.

Zur Führung der KG ist in der Regel der Komplementär berechtigt, solange im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist.

Eine KG ermittelt ihren Gewinn mit einer Bilanz. Sie ist gewerbesteuerpflichtig und ihr Gewinn unterliegt nach Aufteilung bei den einzelnen Gesellschaftern der Einkommensteuer.

Die Vorteile einer KG sind, dass der Kommanditist (Teilhafter) nur bis zu einem bestimmten Betrag haftet, dass kein Mindestkapital nötig ist, dass die KG wegen der freien Gestaltung des Gesellschaftsvertrags flexibel geführt werden kann und dass sich die KG hervorragend für Kombinationen mit anderen Gesellschaften eignet und sich somit Sonderformen bilden lassen, die die Nachteile der KG abmildern (z.B. GmbH & Co. KG, Ltd. & Co. KG, AG & Co. KG).

Die Nachteile einer KG liegen darin, dass der Kommanditist keine Gewalt über die Geschäftsführung der KG hat und der Komplementär mit dem gesamten persönlichen Vermögen haftet. Zudem ist die KG zur handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Buchführung mit Bilanzierung verpflichtet, wenn sie ein Handelsgewerbe betreibt.

Im Rahmen unserer Existenzgründungsberatung beraten wir Sie gerne über die steuerlichen Vor- und Nachteile der Unternehmensformen. Rufen Sie uns doch einfach an: Tel. 0841 / 885 406-0

GmbH – Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine juristische Person des Privatrechts, an der sich andere juristische oder natürliche Personen mit einer Kapitaleinlage beteiligen. Eine GmbH gehört zur Gruppe der Kapitalgesellschaften. Sie kann selbst Eigentum erwerben, Verträge abschließen, Verpflichtungen eingehen und vor Gericht klagen und verklagt werden. Eine GmbH haftet nur mit ihrem eigenen Gesellschaftsvermögen. Die Firma der GmbH kann aus Sach-, Personen-, Misch- oder Phantasienamen mit dem Zusatz GmbH gebildet werden. Zur Gründung der GmbH ist mindestens eine Person notwendig. Die GmbH muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Geschäftsführer können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein.

Die GmbH ermittelt ihren Gewinn durch eine Bilanz. Da die GmbH ein eigenständiges Steuersubjekt ist, unterliegt sie mit ihrem Einkommen der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Schüttet die GmbH Gewinne an ihre Gesellschafter aus (Dividenden), muss sie davon Kapitalertragsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen.

Die Vorteile einer GmbH liegen darin, dass die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist, kein Durchgriff der Haftung auf die Gesellschafter erfolgt und dass keine Mindestanzahl von Gründern vorgeschrieben ist.

Die Nachteile einer GmbH liegen darin, dass ein festes Gesellschaftskapital i.H.v. 25.000 Euro vorgeschrieben ist, welches bei Gründung jedoch nur zum Teil eingezahlt werden muss. Nachteilig ist auch die geringere Kreditwürdigkeit gegenüber Unternehmensformen, bei denen der Gesellschafter unbeschränkt mit seinem Privatvermögen haftet. Zudem muss eine GmbH vor einem Notar gegründet werden und Bilanzen erstellen, die auch veröffentlicht bzw. hinterlegt werden müssen. GmbHs unterliegen den strengen gesetzlichen Vorschriften des GmbH-Gesetzes. Entnahmen und Ausschüttungen dürfen nicht ohne vorher abgestimmten Gesellschafterbeschluss erfolgen.

Im Rahmen unserer Existenzgründungsberatung beraten wir Sie gerne über die steuerlichen Vor- und Nachteile der Unternehmensformen. Rufen Sie uns doch einfach an: Tel. 0841 / 885 406-0.

UG – Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt

Eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG haftungsbeschränkt) ist eine juristische Person des privaten Rechts. Sie wird als kleine GmbH oder auch „Mini-GmbH“ bezeichnet. Dies liegt darin begründet, dass sie im Grunde genommen eine abgespeckte Version der GmbH ist, die jedoch nach und nach zur „vollwertigen“ GmbH anwachsen kann. Die UG (haftungsbeschränkt) hat jährlich eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Hierzu wird vom jeweiligen Jahresüberschuss ein etwaiger Verlustvortrag vom Vorjahr abgezogen und von dem dann verbleibenden Überschuss ein Viertel in eine Rücklage eingestellt. Diese Rücklage dient ausschließlich dazu, das Stammkapital nach und nach zu erhöhen, bis aus der Unternehmergesellschaft eine vollwertige GmbH geworden ist.

Die Unternehmergesellschaft gehört zur Gruppe der Kapitalgesellschaften. Sie kann selbst Eigentum erwerben, Verträge abschließen, Verpflichtungen eingehen und vor Gericht klagen und verklagt werden. Eine Unternehmergesellschaft haftet wie die GmbH nur mit ihrem eigenen Gesellschaftsvermögen. Die Firma kann aus Sach-, Personen-, Misch- oder Phantasienamen mit dem Zusatz „UG (haftungsbeschränkt)“ gebildet werden. Zur Gründung der Unternehmergesellschaft ist mindestens eine Person notwendig. Sie muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Geschäftsführer können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein.

Die UG (haftungsbeschränkt) ermittelt ihren Gewinn mittels einer Bilanz. Die Unternehmergesellschaft ist ein eigenständiges Steuersubjekt und unterliegt mit ihrem Einkommen der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Schüttet die Unternehmergesellschaft Gewinne an ihre Gesellschafter aus (Dividenden), muss sie davon Kapitalertragsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen.

Die Vorteile einer Unternehmergesellschaft liegen darin, dass die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist, kein Durchgriff der Haftung auf die Gesellschafter erfolgt und dass keine Mindestanzahl von Gründern vorgeschrieben ist. Im Vergleich zu einer GmbH kann die Unternehmergesellschaft durch ein vereinfachtes Verfahren mittels eines Musterprotokolls schneller und kostengünstiger gegründet werden. Zudem benötigt sie nur ein Stammkapital von mindestens 1 Euro.

Die Nachteile liegen in der geringeren Kreditwürdigkeit gegenüber Unternehmensformen, bei denen der Gesellschafter unbeschränkt mit seinem Privatvermögen haftet. Zudem muss eine Unternehmergesellschaft vor einem Notar gegründet werden und Bilanzen erstellen, die auch veröffentlicht bzw. hinterlegt werden müssen. Unternehmergesellschaften unterliegen den strengen gesetzlichen Vorschriften des GmbH-Gesetzes. Entnahmen und Ausschüttungen dürfen nicht ohne vorher abgestimmten Gesellschafterbeschluss erfolgen.

Im Rahmen unserer Existenzgründungsberatung beraten wir Sie gerne über die steuerlichen Vor- und Nachteile der Unternehmensformen. Rufen Sie uns doch einfach an: Tel. 0841 / 885 406-0.

Ltd. – Private Company Limited by Shares

Eine Private Company Limited by Shares (Limited) ist keine deutsche Unternehmensrechtsform. Sie ist eine britische Gesellschaftsform, die in groben Zügen der deutschen GmbH oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) entspricht. Grundsätzlich können in Deutschland nur nach deutschem Recht geregelte Unternehmensformen anerkannt werden. Durch eine Reihe von Urteilen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) werden aber seit einigen Jahren auch ausländische Unternehmensformen in Deutschland anerkannt. Im Nachgang dieser EuGH-Urteile kam es zu einer Welle an Neugründungen britischer Limiteds durch Deutsche Staatsbürger, die jedoch ausschließlich in Deutschland tätig sein wollten. Die Limited konnte schnell und einfach und mit wenig Stammkapital gegründet werden. Durch die seit 2008 eingeführte Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist die Gründungswelle der Limiteds durch deutsche Staatsbürger jedoch stark zurückgegangen, da auch die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) schnell, einfach und mit wenig Stammkapital gegründet werden kann und zudem den Vorteil der Regelung im deutschen Recht besitzt.

Die Limited ermittelt ihren Gewinn für deutsche Zwecke mittels einer Bilanz, für britische Zwecke muss ein Überleitungsrechnung erstellt werden. Eine britische Ltd. ist in Deutschland, wenn sie hier ihren Verwaltungssitz hat, selbst körperschaftspflichtig und gewerbesteuerpflichtig.

Die Vorteile einer Ltd. für Existenzgründer liegen – ähnlich wie bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – in der niedrigen Summe des einzubringenden Mindestkapitals in Höhe von 1 britischen Pfund. Zudem ist eine Limited sehr schnell (teilweise auch innerhalb von 24 Stunden) zu gründen. Die Rechtsform der Limited ist im angelsächsischen Raum deutlich bekannter als die deutschen Rechtsformen. Dies kann u.U. international agierenden Unternehmern Vorteile bei Vertragsabschlüssen im Ausland schaffen.

Die Nachteile einer Ltd. sind gravierend. Sie liegen insbesondere darin, dass diese (und andere ausländische, in Deutschland anerkannte Gesellschaftsformen) zivil- und ordnungsrechtlich dem jeweiligen ausländischen Recht unterliegen. Zugleich müssen aber – bei inländischen Geschäftsbetrieben – auch deutsche Vorschriften beachtet werden. So muss z.B. der Gesellschaftsvertrag nach englischem Recht und in englischer Sprache geschlossen werden. Ebenso ist die strenge englische Publizitätspflicht zu beachten. Eigentümer von Limiteds müssen zudem neben der britischen Gewinnermittlung auf Englisch einen weiteren Jahresabschluss auf Deutsch erstellen und einreichen. Hierdurch fallen zusätzliche Kosten an, die alle anderen deutschen Gesellschaftsformen nicht tragen müssen.

Im Rahmen unserer Existenzgründungsberatung beraten wir Sie gerne über die steuerlichen Vor- und Nachteile der Unternehmensformen. Rufen Sie uns doch einfach an: Tel. 0841 / 885 406-0.