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UMSATZSTEUER UND GEWINNERMITTLUNG

UMSATZSTEUER UND GEWINNERMITTLUNG

Als Privatmann müssen Sie den Unterschied zwischen 7% und 19% Umsatzsteuer nicht unbedingt kennen. Als Unternehmer müssen Sie in Ihrer Buchhaltung die entsprechenden Vorschriften jedoch beachten, um keinen „teuren“ Fehler zu begehen. Falsch oder unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer muss gezahlt werden. Wir sagen Ihnen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Sie überhaupt umsatzsteuerpflichtig sind und welche Konsequenzen ggf. Geschäftsbeziehungen mit dem Ausland (z.B. Werbung auf Google oder Facebook) für Sie haben. Daneben übernehmen wir für Sie Ihre korrekte Gewinnermittlung und beraten Sie hinsichtlich Gestaltungsmöglichkeiten und deren steuerlichen Folgen.

Umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer

Jeder Existenzgründer, der eine Tätigkeit ausübt, die grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig ist, steht vor der Wahl, sein Unternehmen beim Finanzamt als umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen anzumelden oder mit der Kleinunternehmerregelung eine Sonderregelegung in Anspruch zu nehmen, die eigens für Existenzgründer geschaffen wurde.

Viele Existenzgründer entscheiden sich für die Kleinunternehmerregelung, denn durch sie entfällt die Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung. Grund hierfür ist, dass ein umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer auf seinen Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen darf. Ohne einen solchen Ausweis muss auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt gemeldet und abgeführt werden. Dies verringert den buchhalterischen Aufwand erheblich. Der Nichtausweis der Umsatzsteuer hat jedoch einen Haken. Da ein Kleinunternehmer auf seinen Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer ausweist, darf er im Gegenzug auch keine Vorsteuer aus seinen Eingangsrechnungen gegen rechnen.

Das Wahlrecht, sich als umsatzsteuerlichen Kleinunternehmer oder als normalen umsatzsteuerpflichtigen Betrieb einzustufen, hat der Existenzgründer im Fragebogen zur steuerlichen Anmeldung seines Betriebs beim Finanzamt auszuüben. Seine Entscheidung bindet den Existenzgründer für fünf Jahre. Um sich richtig einstufen zu können, muss ein Existenzgründer seinen Umsatz für das Gründungsjahr sowie für das darauf folgende Wirtschaftsjahr schätzen und im Fragebogen angeben. Für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung kommt es also zunächst auf die Angaben des Kleinunternehmers im Fragebogen des Finanzamts an. Liegt der voraussichtliche Umsatz im Jahr der Existenzgründung bei mehr als 22.000 EUR, scheidet die Anwendung der Kleinunternehmerregelung aus. Das gleiche gilt, wenn der für das Folgejahr geschätzte Umsatz 50.000 EUR überschreitet.

Zur Verdeutlichung der Kleinunternehmergrenze hier ein Beispiel:

Im Eröffnungsjahr (Jahr 1) schätzt der Existenzgründer seinen Umsatz auf ≤ 22.000 EUR, für das Jahr 2 wird ein voraussichtlicher Umsatz von ≤ 50.000 EUR prognostiziert. Dies bedeutet, dass der Gründer im Jahr 1 Kleinunternehmer ist und die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen kann.

Im Jahr 2 prüft der Existenzgründer nun, ob sein tatsächlicher Umsatz im Jahr 1 wirklich ≤ 22.000 EUR war und schätzt, ob sein geplanter Umsatz für das Jahr 2 voraussichtlich ≤ 50.000 EUR sein wird. Wenn beide Voraussetzungen gegeben sind, bleibt der Existenzgründer auch im Jahr 2 Kleinunternehmer.

Auch im Jahr 3 prüft der Existenzgründer wiederum, ob sein tatsächlicher Umsatz im Jahr 2 ≤ 22.000 EUR war und ob der voraussichtliche Umsatz im Jahr 3 ≤ 50.000 EUR sein wird. Nur wenn er beides wieder mit ja beantworten kann, bleibt der Existenzgründer auch im Jahr 3 Kleinunternehmer. Wenn jedoch entweder im Vorjahr (Jahr 2) die Schwelle von 22.000 EUR Umsatz überschritten wurde oder der prognostizierte Gewinn für das laufende Jahr bei mehr als 50.000 EUR liegt, fällt der Existenzgründer aus der Kleinunternehmerregelung und muss ab sofort Umsatzsteuer auf seine Leistungen verlangen. Im Gegenzug darf er jedoch nun auch die ihm in Rechnung gestellte Vorsteuer geltend machen.

Ob ein Existenzgründer von Anfang an die Kleinunternehmerregelung anstreben soll oder ob er sich lieber als normaler Regelunternehmer einstufen lassen soll, hängt auch von der Art seiner Tätigkeit und seinem Investitionsvolumen ab. Tendenziell kann man sagen, dass die Kleinunternehmerregelung eher von reinen Dienstleistungsbetrieben mit geringem Investitionsbedarf in Anspruch genommen werden sollte. Die umsatzsteuerliche Regelversteuerung ist eher Existenzgründern mit höherem Investitionsbedarf anzuraten. Auch der Zielkundenmarkt spielt eine Rolle. Sind die Kunden des Existenzgründers selbst wieder Unternehmer spielt eine etwaige Umsatzsteuerpflicht des Existenzgründers selbst eine geringere Rolle als wenn die Kunden Privatpersonen sind. Da Privatkunden die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer voll zu tragen haben, sind Rechnungen eines Kleinunternehmers ohne Umsatzsteuerausweis für sie günstiger.

In jedem Fall muss eine Existenzgründung hinsichtlich der Kleinunternehmerregelung geprüft werden. Als Steuerberater und Existenzgründungsberater sind wir Ihnen hierbei gerne behilflich. Rufen Sie uns doch einfach an: Tel. 0841 / 885 406-0.

Umsatzsteuerlicher Ist- oder Soll-Versteuerer

Entscheidet sich ein Existenzgründer nicht für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung und ist auch keine sonstige Befreiung von der Umsatzsteuer möglich, so ist der Existenzgründer verpflichtet, monatlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung beim Finanzamt abzugeben. Hierbei wird die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, die Vorsteuer jedoch vorher gegen gerechnet. Gerade wer mit höheren Gründungsinvestitionen oder höheren laufenden Ausgaben zur rechnen hat, sollte gut überlegen, ob er mit der Wahl einer normalen umsatzsteuerlichen Regelbesteuerung nicht sogar besser fährt. Da die Umsatzsteuer ein Verrechnungsposten ist, wird die Umsatzsteuer der Erlöse mit der Umsatzsteuer der Aufwendungen verrechnet. Ein positives Überschuss-Ergebnis ist an das Finanzamt zu zahlen, ein negatives Ergebnis wird vom Finanzamt erstattet. Somit kann sich der Existenzgründer bei größeren Investitionsvolumina in der Gründerphase einen Liquiditätsvorteil verschaffen, während ein Kleinunternehmer nichts bezahlt aber auch nichts vom Finanzamt zurückerhält.

Das allgemeine Rechenschema – Umsatzsteuer minus Vorsteuer gleich Zahllast bzw. Vorsteuerüberhang – kann auf zwei verschiedene Arten berechnet werden.

Generell entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Lieferung oder Leistung vom Existenzgründer ausgeführt wurde. In der Praxis fallen jedoch der Zeitpunkt der Leistungserbringung, der Zeitpunkt der Rechnungsstellung und der Zeitpunkt des Geldeingangs selten zusammen. Hierzu ein Beispiel:

Ein Existenzgründer hat zum Beispiel eine Lieferung/Leistung für den Kunden im Voranmeldezeitraum Mai erbracht und die Rechnung dafür auch umgehend geschrieben und verschickt. Das Geld geht jedoch nicht mehr im Voranmeldungszeitraum (für den Existenzgründer in der Regel der laufende Monat) Mai ein, sondern fließt dem Existenzgründer erst im Juni zu.

Je nachdem, ob der Gründer nun umsatzsteuerlicher Soll-Versteuerer (Versteuerung nach vereinbarten Entgelten) oder umsatzsteuerlicher Ist-Versteuerer (Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten) ist, muss er die Umsatzsteuer der Ausgangsrechnung dem Finanzamt nun im Voranmeldezeitraum Mai oder im Voranmeldezeitraum Juni melden. Ist der Existenzgründer Soll-Versteuerer, so hat er die Umsatzsteuer in demjenigen Zeitraum dem Finanzamt zu melden, in dem die Umsatzsteuer durch die Rechnungsstellung „vereinbart“ wurde. Dies wäre der Mai. Ist der Existenzgründer jedoch Ist-Versteuerer, so hat er die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer dem Finanzamt erst für den Monat zu melden, in dem die Rechnung bezahlt wurde. Dies ist erst im Juni der Fall. Er versteuert also nach vereinnahmten Entgelten. Je nachdem, welchem System der Existenzgründer angehört, ergeben sich Umsatzsteuerzahlungen, die die Liquidität des Existenzgründers mehr oder weniger belasten. Gerade in der Existenzgründungsphase, in der jeder Euro zählt, muss man sich also für das jeweils liquiditätsschonendste Verfahren entscheiden. Ob sich ein Existenzgründer jedoch als Ist-Versteuerer einstufen lassen kann, hängt von der Höhe seiner Umsätze ab. Ein Existenzgründer kann sich auf Antrag beim Finanzamt als Ist-Versteuerer melden, wenn sein Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht höher als 600.000 EUR war oder wenn er grundsätzlich nicht buchführungspflichtig ist.

Als Steuerkanzlei in Ingolstadt helfen wir Ihnen gerne bei der optimalen umsatzsteuerlichen Einstufung Ihres Unternehmens. Rufen Sie uns doch einfach an: Tel. 0841 / 885 406-0.

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist eine Steuer, die auf die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebes erhoben wird. Die Gewerbesteuer dient ausschließlich zur Finanzierung der Gemeinden und ist deren wichtigste Einnahmequelle.

Nur Existenzgründer, die ein Gewerbe betreiben, unterliegen der Gewerbesteuer. Freiberuflich oder sonstig selbständig Tätige wie z.B. Ärzte, Zahnärzte, Architekten, Rechtsanwälte, Notare etc. unterliegen grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer.

Bestimmte Rechtsformen unterliegen jedoch stets der Gewerbesteuer – unabhängig davon, welche Geschäftstätigkeit sie tatsächlich ausüben. So werden beispielsweise Kapitalgesellschaften stets der Gewerbesteuer unterworfen; unabhängig davon, ob sie gewerblich, freiberuflich oder anderweitig selbständig tätig sind.

Die Gewerbesteuer eines Existenzgründers errechnet sich aus dem ermittelten Gewerbeertrag und aus dem für die jeweiligen Gemeinden oder Städte gültigen Hebesatzes für die Gewerbesteuer.

Der Gewerbeertrag wird auf Basis des Gewinns laut Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz berechnet. Dieser einkommensteuerliche oder körperschaftsteuerliche Gewinn wird durch bestimmte Beträge vermehrt (Hinzurechnungen) oder vermindert (Kürzungen). Die Hinzurechnungen und die Kürzungen verfolgen verschiedene Ziele, die mehrheitlich damit begründet werden, dass die Gewerbesteuerbemessungsgrundlage die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebs abbilden soll. Natürliche Personen oder Personengesellschaften erhalten bei der Berechnung des Gewerbeertrags einen Freibetrag in Höhe von 24.500 EUR pro Jahr. Kapitalgesellschaften erhalten keinen Freibetrag. Der Gewerbeertrag (nach Abzug etwaiger Freibeträge) wird mit der Steuermesszahl 3,5 % multipliziert. Es ergibt sich der sogenannte Gewerbesteuermessbetrag, der vom Betriebstättenfinanzamt mit einem Bescheid gesondert festgestellt wird. Dieser Gewerbesteuermessbescheid wird vom Finanzamt der jeweiligen Kommune zugeleitet, die auf diesen Bescheid aufbauend für den Existenzgründer unter Anwendung ihres jeweiligen Hebesatzes die Gewerbesteuerschuld berechnet.

Bei der Gründung eines Unternehmens ist stets zu prüfen, ob es sich bei der angestrebten Tätigkeit tatsächlich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Nur gewerbliche Tätigkeiten unterliegen der Gewerbesteuer. Viele Existenzgründer versuchen daher, nicht als Gewerbebetrieb eingestuft zu werden, um keine Gewerbesteuer ermitteln und zahlen zu müssen. Die Belastung durch Gewerbesteuer ist jedoch seit einigen Jahren für Einzelunternehmer und Personengesellschaften oftmals keine zusätzliche Belastung mehr. Seit die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer zugelassen wurde, müssen Existenzgründer mit Gewerbebetrieb zwar Gewerbesteuer zahlen. Sie können diese jedoch auf die Einkommensteuer anrechnen lassen und zahlen damit weniger Einkommensteuer. In Kommunen mit maximal 400 % Hebesatz wird die Gewerbesteuer damit vollständig erstattet. Leidiges Problem bleibt jedoch die Anfertigung der zusätzlichen Gewerbesteuererklärung.

Gerne ist Ihnen unsere Steuerkanzlei dabei behilflich, sich gewerblich oder freiberuflich richtig einzustufen. Rufen Sie uns doch einfach an: Tel. 0841 / 885 406-0.

Körperschaftsteuer

Gründet ein Existenzgründer sein Unternehmen in der Rechtsform einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), einer GmbH oder einer britischen Limited, so unterliegen die Gewinne dieses Unternehmens der Körperschaftsteuer. Die Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer der juristischen Personen (= Körperschaften).

Körperschaften mit Sitz im Inland unterliegen der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht und sind mit ihrem ganzen Einkommen steuerpflichtig – unabhängig davon, wo auf der Welt sie dieses Einkommen erzielt haben.

Bemessungsgrundlage für die Besteuerung ist das Einkommen, welches die Körperschaft im jeweiligen Kalenderjahr erwirtschaftet hat (Gewinnermittlung). Was zum Einkommen zählt und zur Versteuerung herangezogen wird, ist im Einkommenssteuergesetz definiert. Hinzu kommen die Sonderregelungen des Körperschaftsteuergesetzes.

Der Steuersatz für die Körperschaftssteuer beträgt derzeit 15%. Hinzuzurechnen sind ebenfalls der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% der Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer in Höhe von ca. 14%. Damit liegt die steuerliche Gesamtbelastung für juristische Personen bei ca. 29,825 %.

Die Körperschaftsteuer wird nach Ablauf jedes Wirtschaftsjahres auf Basis des ermittelten Gewinns berechnet und vom Finanzamt nach Einreichung der Körperschaftsteuererklärung festgesetzt.

Im Rahmen unserer steuerlichen Dienstleistung ist Ihnen unsere Steuerkanzlei gerne bei der Gewinnermittlung und der Erstellung der Körperschaftsteuererklärung behilflich. Rufen Sie uns doch einfach an: Tel. 0841 / 885 406-0.

Einkommensteuer

Existenzgründer, die sich als Einzelunternehmer oder in der Rechtsform einer Personengesellschaft (OHG, KG, GbR, Partnerschaftsgesellschaft) niederlassen, müssen ihren (anteiligen) Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit nach Ablauf jedes Kalenderjahres der Einkommensteuer unterwerfen.

Dabei ist zunächst der (anteilige) Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit zu ermitteln und in das entsprechende Formular der Einkommensteuererklärung einzutragen. Die Arten der Gewinnermittlung unterscheiden sich nach der beruflichen Tätigkeit und der Größe des Unternehmens. Bitte beachten Sie hierzu die Erläuterungen etwas weiter unten.

Da viele Existenzgründer zuvor Angestellte waren, die dem Lohnsteuerabzug unterlagen, ist der Sprung in die Existenzgründung bezüglich der Liquiditätsplanung besonders zu überwachen. Während Angestellte Monat für Monat Lohnsteuer abgezogen bekommen, die als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer dient, müssen Existenzgründer selbst darauf achten, einen Teil ihres Gewinns zurück zu legen, damit sie liquide sind, wenn sie die Einkommensteuer zu zahlen haben.

Hierbei tritt ein Sonderproblem auf: Da Existenzgründer zunächst nicht wissen, wie viel sie ab der Existenzgründung verdienen, schätzen sie ihren Gewinn gegenüber dem Finanzamt bei der steuerlichen Anmeldung zunächst zu Recht niedriger. Wenn der Geschäftsverlauf nun jedoch besser als angenommen ist, kommt es zu einer hohen Kumulierung der zu zahlenden Einkommensteuerbeträge. Dies hat folgenden Grund: Zunächst hat der Existenzgründer einmal die Einkommensteuer auf das zurückliegende Jahr zu zahlen. Auf Basis dieses Gewinns werden zugleich die quartalsmäßigen Einkommensteuer-Vorauszahlungen berechnet, die der Existenzgründer für das laufende Jahr abzuführen hat. Da es jedoch eine gewisse Zeit dauert, bis der Gewinn des zurückliegenden Jahres berechnet, erklärt und veranlagt ist, sind bereits einige Monate des Folgejahres ins Land gegangen, in denen die Zeiträume für die quartalsmäßigen Vorauszahlungen bereits hätten geleistet werden müssen. Da diese Vorauszahlungen jedoch zu leisten sind, müssen auch sie – gleichzeitig mit der Einkommensteuer für das vergangene Jahr – gezahlt werden. Es sind daher nachträgliche Einkommensteuer-Vorauszahlungen. Und meist steht auch schon das nächste Quartal an, so dass der Gründer mit drei verschiedenen Einkommensteuerzahlungen zu kämpfen hat: Die normale Abschlusszahlung für das vergangene Jahr, die nachträgliche Einkommensteuervorauszahlung für die verstrichenen Quartale des laufenden Jahres und die meist unmittelbar anstehende Vorauszahlung für das kommende Quartal.

Insgesamt summieren sich die Zahlungen auf eine nicht zu unterschätzende Liquiditätsbelastung, die viele Existenzgründer in Bedrängnis bringen kann. Unsere Steuerkanzlei empfiehlt daher stets einen nicht zu geringen Anteil des laufenden Gewinns von Anfang an zurück zu legen, damit die im Folgejahr möglicherweise auftretende kumulierte Steuerbelastung nicht zur Liquiditätsfalle für den Existenzgründer wird.

Gerne sind wir Ihnen bei der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung und der Liquiditätsplanung behilflich. Rufen Sie uns doch einfach an: Tel. 0841 / 885 406-0.

Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Das deutsche Steuerrecht kennt verschiedene Gewinnermittlungsarten. Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist die einfachste Gewinnermittlungsmethode. Existenzgründer, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen und dies auch nicht freiwillig tun, können den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben als Gewinn ansetzen. Neben Kleingewerbetreibenden gehören zu den Einnahmen-Überschuss-Rechnern insbesondere die freien Berufe (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Notare etc.), die ihren Gewinn unabhängig von der Größe des Unternehmens stets in Form der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben ermitteln dürfen.

In der Regel genügen damit bei Existenzgründern eine einfache Buchführung und die Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Diese Gewinnermittlungsmethode ist zudem deutlich günstiger und weniger komplex als die Bilanzierung.

Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gilt das sogenannte Zu- und Abflussprinzip, bei dem nur Einnahmen bzw. Ausgaben zu berücksichtigen sind, die im entsprechenden Wirtschaftsjahr auch tatsächlich zu- oder abgeflossen sind. Ausgenommen sind nur bestimmte regelmäßig wiederkehrende Einnahmen 10 Tage vor oder nach dem Jahreswechsel und Investitionen, die nur durch Abschreibungen auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt werden.

Wird der Gewinn anhand einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, ist der Einkommensteuererklärung neben der Anlage S oder der Anlage G eine Anlage EÜR beizufügen. In dieser Anlage sind die Einnahmen und Ausgaben gesondert und detailliert darzustellen. Das Formular EÜR gibt dafür eine genaue Struktur vor, die die Einnahmen und Ausgaben aufschlüsselt. Durch diese strenge Schematisierung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung können die eingereichten Anlagen vom Finanzamt maschinell eingelesen und ausgewertet werden.

Gerne erstellen wir für Sie im Rahmen unserer Existenzgründungsberatung Ihre Einnahmen-Überschuss-Rechnung und Ihre Steuererklärungen. Rufen Sie uns doch einfach an: Tel. 0841 / 885 406-0.

Bilanz und Gewinn- und Verlustrechung (Jahresabschluss)

Neben der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gibt es auch noch die Gewinnermittlung mittels eines Jahresabschlusses. Ein Jahresabschluss stellt die finanzielle Lage und den Erfolg eines Unternehmens in Form einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung mit erläuterndem Anhang, Lagebericht und weiteren Anlagen dar. Bei Unternehmen, die der handelsrechtlichen oder steuerrechtlichen Pflicht zur Buchführung unterliegen, muss der Gewinn mittels Jahresabschlusses berechnet werden. Eine Gewinnermittlung durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung scheidet aus.

Im Gegensatz zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung werden im Jahresabschluss nicht die Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt, wenn sie zu- oder abgeflossen sind, sondern Erträge und Aufwendungen. Der Unterschied liegt darin, dass Erträge schon den Gewinn erhöhen, wenn sie dem Kunden in Rechnung gestellt sind, unabhängig davon, ob er diese schon gezahlt hat oder noch zahlen wird. Ähnliches gilt für Aufwendungen. Ein Jahresabschluss setzt eine doppelte Buchführung voraus.

Die Erstellung eines Jahresabschlusses ist deutlich komplexer und teurer als die Erstellung einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Existenzgründer sollten daher – sofern es geht – auf die Erstellung eines Jahresabschlusses verzichten und stattdessen lieber eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen lassen.

Der Totalgewinn, also der Gewinn aller Wirtschaftsjahre zusammen genommen, ist bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung und der Gewinnermittlung mittels Jahresabschlusses gleich. Nur zwischen den einzelnen Jahren können Abweichungen auftreten.

Gerne erstellen wir für Sie Im Rahmen unserer Existenzgründungsberatung Ihren Jahresabschluss oder Ihre Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Rufen Sie uns doch einfach an: Tel. 0841 / 885 406-0.

Offenlegungsabschluss

Das Vermögen, die Ertrags- und die Finanzlage eines Unternehmens sind auch für potenzielle Kunden, Anteilseigner, Mitbewerbern und Lieferanten von Interesse. Die Kenntnis solcher Daten schützt vor Fehlinvestitionen und Forderungsausfällen. Bestimmte Unternehmen sind daher verpflichtet, Details des Unternehmens öffentlich zugänglich darzustellen (Publizitätspflicht). Zu diesen Details gehört unter anderem der jeweilige Jahresabschluss des Unternehmens, aus dem sich Vermögensstand, Ertragslage und Finanzlage ersehen lassen.

Die Publizitätspflicht eines Existenzgründers schreibt vor, den jeweiligen Jahresabschluss binnen 12 Monaten als sog. Offenlegungsabschluss im elektronischen Bundesanzeiger (www.ebundesanzeiger.de) zu veröffentlichen. Dieser Pflicht unterliegen jedoch nur Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftendem Gesellschafter (z.B. die GmbH & Co. KG) und Kapitalgesellschaften. Wird die Publizitätspflicht nicht beachtet, wird dies mit einer Geldbuße geahndet.

Je nach Größe der Gesellschaft unterscheidet sich der Umfang der Offenlegungspflichten. Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen lassen und detailliert offenlegen. Für mittelgroße und kleine Kapitalgesellschaften gibt es wesentliche Erleichterungen. Der Jahresabschluss muss nur in verkürzter Form veröffentlicht werden.

Ein gesonderter Offenlegungsabschluss wird erstellt, da dieser im Vergleich zum herkömmlichen Jahresabschluss in der Regel nicht alle Positionen einzeln ausweist und somit nicht die gleiche Detailtiefe aufweist, wie der eigentliche Jahresabschluss. Unternehmer sind nämlich darauf bedacht, nur das Notwendigste des eigenen Unternehmens der Öffentlichkeit und damit den Konkurrenten bekannt zu machen.

Gerne erstellen wir für Sie Im Rahmen unserer Existenzgründungsberatung Ihren Offenlegungsabschluss und übermitteln diesen im elektronischen Standardverfahren an den elektronischen Bundesanzeiger. Rufen Sie uns doch einfach an: Tel. 0841 / 885 406-0.